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Wie wird es beantragt?
Für Kinder, die ab dem 01. Juli 2015 geboren worden sind, gilt das Gesetz zum Elterngeld Plus. Es bietet unter anderem flexiblere Regelungen, um eine Teilzeitbeschäftigung für Mütter und Väter während des Elterngeldbezugs attraktiver zu machen. Das bisherige Elterngeld – jetzt Basiselterngeld genannt – wird beibehalten. Neu ist die Möglichkeit, aus einem Basiselterngeldmonat nun zwei Monate Elterngeld Plus zu machen. Damit können insbesondere Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, doppelt so lange Elterngeld erhalten. Basiselterngeld und Elterngeld Plus können aber auch miteinander kombiniert werden. Neu ist auch der Partnerschaftsbonus: Wenn beide zeitgleich 25 bis 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten, erhalten Mutter und Vater jeweils vier weitere Monate Elterngeld Plus. Neuregelungen gibt es aber auch bei der Elternzeit, die maximal 36 Monate betragen kann. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Außerdem kann die Elternzeit auf drei Zeitabschnitte ohne Zustimmung des Arbeitgebers verteilt werden.
Basiselterngeld und Elterngeld Plus erhalten Sie (auch ohne Arbeitsverhältnis), wenn Sie
Das Basiselterngeld ersetzt 67 Prozent des pauschalierten Nettolohns. Maßgebend für die Berechnung ist der Bruttomonatsverdienst der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfristen. Vom Bruttomonatsverdienst (ohne Einmalzahlungen) werden pauschal abgezogen:
Wer mit dem pauschal errechneten Nettoeinkommen 1.240 Euro oder mehr verdient, dem werden nur 65 Prozent des Einkommens als Elterngeld ersetzt. Liegt das monatliche Nettoeinkommen unter 1.000 Euro, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben und zwar um ein Prozent für je 20 Euro unter 1.000 Euro.
Es gibt ein Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro (etwa für Hausfrauen und -männer, Studierende, Erwerbslose) – der Höchstbetrag des Elterngeldes liegt bei 1.800 Euro. Kein Elterngeld erhalten Spitzenverdiener mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 250.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise mehr als 500.000 Euro (Paare).
Leben im Haushalt zwei Kinder unter drei Jahren (einschließlich des Neugeborenen) oder drei und mehr Kinder unter sechs Jahren, erhöht sich das Basiselterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro (Geschwisterbonus). Bei Mehrlingsgeburten werden grundsätzlich für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich 300 Euro gezahlt (Mehrlingszuschlag).
Das neue Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes. Die Berechnung erfolgt wie beim Basiselterngeld, es wird aber doppelt so lange gezahlt. Wird Elterngeld Plus in Anspruch genommen, halbiert sich nicht nur das Basiselterngeld und das Mindestelterngeld von 300 Euro, sondern auch der Geschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag.
Basiselterngeld und Elterngeld Plus können miteinander kombiniert werden, beispielsweise zunächst sechs Monate Basiselterngeld und weitere zwölf Monate Elterngeld Plus.
Weder das Basiselterngeld noch das Elterngeld Plus setzen eine Erwerbstätigkeit voraus. Bei Teilzeitarbeit bis 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt während des Bezugs von Basiselterngeld erhält der betreuende Elternteil 67 bzw. 65 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Wird dagegen Elterngeld Plus in Anspruch genommen, muss das entfallende Teileinkommen getrennt berechnet werden. Empfehlung: Eltern mit hohem Teilzeiteinkommen sollten Elterngeld Plus wählen, da es doppelt so lange gezahlt wird. Bei niedrigem Teilzeiteinkommen hingegen gleicht das Basiselterngeld die höheren Einkommensverluste gegenüber dem Verdienst vor der Geburt des Kindes stärker aus.
Basiselterngeld kann von einem Elternteil für höchstens zwölf Monate beantragt werden. Zwei weitere Monate stehen dem jeweils anderen Elternteil zu, wenn er mit der Erwerbstätigkeit aussetzt oder diese reduziert (sogenannte Partnermonate). Das den Eltern insgesamt zustehende Basiselterngeld kann aber frei untereinander aufgeteilt werden, so dass auch sieben Monate für beide möglich sind. Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen sind, können das Basiselterngeld für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes beziehen – die zwei Partnermonate erhalten sie also zusätzlich. Bei adoptierten Kindern gelten Sonderregelungen.
Elterngeld Plus kann auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen und maximal 24 Monate gezahlt werden. Möglich sind weitere vier Partnermonate Elterngeld Plus als sogenannter Partnerschaftsbonus für beide Elternteile, wenn diese zeitgleich ihre Arbeitszeit auf 25 bis 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt reduzieren. Alleinerziehende erhalten den Partnerschaftsbonus von vier Monaten ebenfalls, wenn sie ihre Arbeitszeit entsprechend reduzieren. Sowohl Basiselterngeld als auch Elterngeld Plus müssen jeweils für mindestens zwei Monate in Anspruch genommen werden.
Laufendes Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfrist nach der Geburt werden voll auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Sie gelten als Basiselterngeldmonate, so dass für diesen Zeitraum Elterngeld Plus nicht gewählt werden kann.
Auf das Elterngeld angerechnet werden Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente, die nach der Geburt des Kindes bezogen werden, sofern sie das Mindestelterngeld von 300 Euro übersteigen. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder BAföG) bleiben bis zu 300 Euro Mindestelterngeld anrechnungsfrei. Bei Elterngeld Plus verringert sich der Anrechnungsfreibetrag auf die Hälfte. Eine volle Anrechnung des Elterngeldes erfolgt dagegen bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag. Lediglich Aufstocker, also Niedrigverdiener, die zur Sicherung ihres Existenzminimums zusätzlich eine dieser Leistungen beziehen, erhalten einen Elterngeldfreibetrag in Höhe von maximal 300 Euro.
Basiselterngeld und Elterngeld Plus müssen schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Dies sollte möglichst bald nach der Geburt des Kindes erfolgen, weil Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag eingegangen ist.
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Vor zehn Jahren wurde das Elterngeldgesetz eingeführt. Ein wichtiges Ziel war, Mütter schneller an den Arbeitsplatz zurückzubringen. Ist das gelungen? BAM-Artikel hier lesen.
Ein Ratgeber der Arbeitnehmerkammer Bremen, April 2018
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