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Die Einigungsstelle

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Einigungsstelle ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung und Gestaltung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte. In diesem Verfahren benötigen Betriebsräte genaue Kenntnisse von Abläufen, Inhalten und Handlungsoptionen.

    Neues Infoblatt erschienen AKB003_IconInfo

    Was Betriebsräte zum Thema Einigungsstelle wissen sollten - kompakt zusammengefasst. Zum Download (PDF)

    Jedem Betriebsratsmitglied wird es bekannt vorkommen: Die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung sind inhaltlich festgefahren und ziehen sich in die Länge. Mitunter ist der Arbeitgeber gar nicht kompromissbereit und lehnt Verhandlungen von Anfang an ab. Eine Einigung scheint in solchen Situationen in weiter Ferne.

    Wie geht es dann weiter?

    Die Bestimmungen des BetrVG geben in diesen Fällen die Richtung vor. Die Formulierung "kommt eine Einigung (…) nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle" weist auf eine zwingende Mitbestimmung hin: Über das Einigungsstellenverfahren kann eine inhaltliche Regelung sichergestellt werden.

    Unser Unterstützungs- und Beratungsangebot soll unter anderem Hilfe bei folgenden Fragen bieten:

    • Wer "ruft" die Einigungsstelle an?
    • Wer nimmt an der Einigungsstelle teil?
    • Wie verläuft das Verfahren vor der Einigungsstelle?
    • Welche Wirkung hat der Spruch der Einigungsstelle?
    • Wer trägt die Kosten?

    Schlagwörter

    Hotline für Betriebs- und Personalräte (RECHT)AKB003_Icon-Kontakt

    Hotline für juristische Fragen zur Mitbestimmung
    Mo. bis Do. 9 - 16 Uhr, Fr. 9 - 13 Uhr

    Tel.: 0421/36301-960

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    • Einigungsstelle

      Schlichtungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz, Infoblatt November 2020

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