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Freistellungsanspruch für Interessenvertretungen

Alle Interessenvertretungen haben einen Anspruch auf Freistellung für ihre Tätigkeit. Das gilt für Betriebs- und Personalräte ebenso wie für Mitarbeiter- und Auszubildendenvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen oder Frauenbeauftragte.

Interessenvertretung kostet Zeit: Teilnahme an Sitzungen und deren Vor- und Nachbereitung, Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen, Schulungen und Versammlungen sind nur einige Bespiele dafür, welchen Verpflichtungen Interessenvertreter nachkommen müssen.
Die jeweiligen Rechtsgrundlagen enthalten Rahmenvorschriften für die Freistellung.
Trotzdem kommt es in der Praxis zwischen Interessensvertretung und Arbeitgeber immer wieder zu Streitigkeiten darüber, in welchem Umfang Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Interessensvertretung zu gewähren ist.

Unser Unterstützungs- und Beratungsangebot soll unter anderem Hilfe bei folgenden Fragen bieten:
•    Geht die Tätigkeit als Interessenvertretung oder die berufliche Tätigkeit vor?
•    Wer gewährt die Freistellung?
•    In welchem Umfang gibt es Arbeitsbefreiung?
•    Zu welcher Zeit ist die Tätigkeit für die Interessenvertretung zu erbringen?
•    Kann der Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen werden?
•    Für welche Aufgaben kann eine Freistellung erfolgen?

KontaktAKB003_Icon-Kontakt

Regina Schmidt
Beraterin Mitbestimmung und Technologieberatung

(Recht - Bremerhaven)
Barkhausenstr. 16
27568 Bremerhaven

Tel.: 0471/92235-24
Fax: 0471/92235-39
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Hotline für Betriebs- und Personalräte (RECHT)AKB003_Icon-Kontakt

Hotline für juristische Fragen zur Mitbestimmung
Mo. bis Do. 9 - 16 Uhr, Fr. 9 - 13 Uhr

Tel.: 0421/36301-960