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Infos zum Arbeitsschutz

Wozu der Arbeitgeber verpflichtet ist

Das Arbeitsschutzgesetz bildet den Rahmen für den betrieblichen Arbeitsschutz. Es verpflichtet den Arbeitgeber, in seinem Betrieb die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit kontinuierlich zu verbessern und die Arbeit menschengerecht zu gestalten.

Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkannt und verhütet werden. Sie ergänzt die technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen. Basis der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsschutz).

Bei der Vorsorge handelt es sich zunächst um ein Beratungsgespräch, in dem gesundheitliche Risiken erläutert und Möglichkeiten der Prävention aufgezeigt werden. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie zur individuellen Abklärung erforderlich sind und wenn Sie zustimmen. Zu unterscheiden sind:

Pflichtvorsorge

Der Arbeitgeber muss eine entsprechende Vorsorge veranlassen, wenn Sie bei der Arbeit bestimmten gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt sind. Das kann beispielsweise Infektionsgefährdung durch regelmäßigen Kontakt mit hepatitisinfizierten Patientinnen und Patienten sein oder Hautbelastung durch Feuchtarbeit, wenn Sie in Feuchträumen oder mit Flüssigkeitsdichten Handschuhen arbeiten.

Angebotsvorsorge

Sie muss den Beschäftigten bei bestimmten gefährdendenTätigkeiten angeboten werden, um beispielsweise abzuklären, ob der Muskel­Skelett­Apparat (Rückenprobleme) belastet ist und wie dem wirksam begegnet werden kann. Wie der Name sagt, können Sie entscheiden, ob Sie teilnehmen.

Wunschvorsorge

Eine vertrauliche arbeitsmedizinische Beratung muss Ihnen auf Ihren Wunsch ermöglicht werden, wenn bei Ihrer Arbeit ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch im Rahmen der betriebsärztlichen Sprechstunde oder während eines Pflicht­ oder Angebotsvorsorgetermins stattfinden.

Infektionsrisiken AKB003_IconInfo

Wenn die Arbeit mit einem – im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung – erhöhten Infektionsrisiko (zum Beispiel Hepatitis) verbunden ist, muss der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin der Pflegekraft eine Impfberatung anbieten und bei Bedarf ein Impfangebot machen. Eine Impfpflicht besteht nicht.

WICHTIG ZU WISSEN AKB_IconAchtung

Letztendlich dient die arbeitsmedizinische Vorsorge dazu, Sie bei Ihrer besonders belastenden Arbeit und beim Gesund­ bleiben mit Rat und Tat zu unterstützen. Es handelt sich nicht um eine Eignungs­- oder Einstellungsuntersuchung. Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge liegen beim Arbeitgeber.

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeitstattfinden. Ansonsten lassen Sie sich die Zeit dafür einschließlich Wegezeit auf die Arbeitszeit anrechnen. Sie darf nur von Ärztinnen oder Ärzten mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin durchgeführt werden.

Auch für Betriebsärztinnen und ­-ärzte besteht Schweigepflicht: Ihr Arbeitgeber erfährt lediglich, dass die Vorsorge stattgefunden hat und den nächsten Termin. Sie erhalten eine Vorsorge­bescheinigung, möglicherweise sind dort betriebsärztliche Empfehlungen für Sie festgehalten.

Wenn sich zeigt, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergriffen werden müssen, ist der Betriebsarzt verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren und diese zu empfehlen. Auch der Betriebs-­ oder Personalrat erhält Kenntnis darüber.

Über gesundheitliche Fragen, ob Sie beispielsweise für einen bestimmten Bereich einsatzfähig sind oder nicht, darf der Betriebsarzt Ihren Arbeitgeber nur mit Ihrem Einverständnis informieren. Wir empfehlen, sich vor einer Schweigepflichtsentbindung beraten zu lassen!

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