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Corona: Was Pflegebeschäftigte wissen sollten

Wir geben wichtige Informationen zum Arbeitsschutz, zur Arbeitszeit und zum Einkommen in der Pflegebranche.

Foto: iStock / Valentin Russanov

Die Arbeitnehmerkammer beantwortet in der Zeit der Corona-Pandemie diverse Fragen rund um das Arbeitsverhältnis. Hier geht es zur allgemeinen FAQ-Seite.

Zusätzlich stellen sich weitere arbeitsrechtliche Fragen speziell für in der Pflege tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, als eine der besonders betroffenen Gruppen. Antworten darauf geben wir in diesem Beitrag.

Gilt eine Impfplicht auch für Pflegebeschäftigte?

Ja. Der neue § 20a Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass in den dort genannten Einrichtungen ab dem 15. März 2022 nur noch geimpfte oder genesene Personen tätig werden dürfen. Betroffen von der Regelung sind nicht nur die direkt im medizinischen Bereich Tätigen, sondern alle Beschäftigte der jeweiligen Einrichtung (Hausmeister, Verwaltungskräfte, Reinigungskräfte).

Beschäftigte müssen ihren Arbeitgebern bis zum 15. März einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen. Kommen Beschäftigte der Nachweispflicht nicht nach oder bestehen Zweifel am erbrachten Nachweis, müssen die Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren und diesem die personenbezogenen Daten des betroffenen Beschäftigten übermitteln.

Für Beschäftigte, die keinen Nachweis erbringen, besteht ein Beschäftigungsverbot mit der Folge der unentgeltlichen Freistellung bis hin zur Kündigung.

Weitere Informationen zur Corona-Schutzimpfung.

 

Informationen zum Arbeitsschutz

1. Welche Vorkehrungen muss mein Arbeitgeber zum Schutz für uns Beschäftigte vor Corona treffen?

Knapp gesagt muss der Arbeitgeber alles dafür tun, möglichst zu vermeiden, dass seine Beschäftigten sich auf der Arbeit mit Corona infizieren. Er hat Sie also umfassend zu schützen und Gefahren möglichst gering zu halten. Dies gehört zu den Fürsorge- und Schutzpflichten des Arbeitgebers, die sich aus zahlreichen Schutzvorschriften ergeben.

Wie weit die Schutzpflichten in Ihrem Fall gehen, ist eine Frage des Einzelfalles und kann nicht generell beantwortet werden. Hier bietet sich eine Rücksprache mit Ihrem Betriebsrat, Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihrem Betriebsarzt und/oder unserer Rechtsberatung an.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.

2. Darf ich es ablehnen, Corona-Erkrankte Patienten/Bewohner/Betreute zu betreuen?

Grundsätzlich gehört dies zur beruflichen Tätigkeit und darf daher nicht abgelehnt werden.

Dies gilt generell auch dann, wenn Sie bisher in einem anderen Bereich gearbeitet haben und über die entsprechende Qualifikation verfügen. Siehe dazu auch unter "Informationen zur Arbeitsorganisation und Arbeitszeit" die Fragen 1 und 2.

3.    Muss ich (infizierte) Patienten/Bewohner/Betreute behandeln, wenn nicht genügend Schutzausrüstung zur Verfügung steht?

Kommt der Arbeitgeber seinen Fürsorge- und Schutzpflichten nicht nach, dann kann dem betroffenen Beschäftigten insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Das bedeutet, steht nicht genügend Schutzkleidung zur Verfügung, kann es rechtlich möglich sein, die Betreuung von (infizierten) Patienten/Bewohnern/Betreuten zu verweigern.  Vor einer Leistungsverweigerung ist der Arbeitgeber in den meisten Fällen aber auf seine Fürsorge- und Schutzpflicht aufmerksam zu machen.

Aber Achtung: dieses Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Tätigkeit, für die keine ausreichende Schutzausrüstung besteht. Im Falle des Leistungsverweigerungsrechts droht der Arbeitgeber in den sog. Annahmeverzug zu geraten. Das bedeutet, dass er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet bliebe.

Zudem gilt: Sofern im Einzelfall kein Leistungsverweigerungsrecht vorliegt, bestehen auch Risiken für Arbeitnehmer. Schlimmstenfalls kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Es ist daher empfehlenswert, im Einzelfall eine Beratung einzuholen, bevor die Leistung verweigert wird.

4. Muss ich in der stationären Altenpflege während der Arbeitszeit durchgängig einen Mund-Nasen-Schutz tragen?

Für eine Antwort auf diese Frage ist ein Blick auf die Hintergründe sinnvoll: Hier geht es um den Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Das Weisungsrecht erstreckt sich nach § 106 S. 2 Gewerbeordnung (GewO) auch auf Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Hieraus ergibt sich die Befugnis das Tragen einer gegebenenfalls notwendigen Schutzkleidung zu verlangen.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber daher die Weisung erteilen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Einzelfall wird sich jedoch die Frage stellen, ob auch das durchgängige Tragen angewiesen werden kann. Hier muss gesondert geprüft werden, ob Sie wirklich dazu verpflichtet sind. Beispielsweise hat Ihr Arbeitgeber auch auf Einschränkungen wie Erkrankungen und Behinderungen der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.

5. Ich habe betreuungsbedürftige ältere Angehörige (oder schwangere Angehörige bzw. kleine Kinder) zuhause und möchte diese nicht dem Risiko aussetzen, sich schlimmstenfalls durch mich mit Corona anzustecken. Gilt hier etwas Anderes?

Arbeitsrechtlich gibt es hier keinen Anspruch. Ihre Arbeitsverpflichtung wird hiervon nicht berührt. Denkbar wäre aber, Sie in diesen Fällen, wenn möglich, in anderen Bereichen einzusetzen. Hier ist es empfehlenswert mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen und eine gemeinsame Lösung zu finden.

6. Ich gehöre selbst zur Risikogruppe. Gelten hier Besonderheiten?

Für Beschäftigte, die selbst zur Risikogruppe gehören, hat der Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten (vgl. etwa § 4 Nr. 6 ArbSchG). Andererseits entbindet das Gehören zur Risikogruppe alleine nicht von der Pflicht zur Arbeit zu erscheinen.

Sinnvoll ist es, ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Z.B. ein Einsatz in Bereichen ohne direkten Kontakt mit an Corona erkrankten oder potentiell erkrankten Patienten/Bewohnern/Betreuten. Auch ein Einbeziehen des Betriebsarztes kann sinnvoll sein, um beim Arbeitgeber sinnvolle Schutzmaßnahmen zu installieren.

Hier finden Sie generelle Informationen zur Risikogruppe (Website des Robert-Koch-Instituts).

7. Was kann ich tun, wenn im Betrieb die Arbeitsschutzvorgaben nicht eingehalten werden und ich eine Gefährdung für Patienten/Bewohner/Betreute und Beschäftigte befürchte?

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Gefährdungsanzeige: Um sich selbst und betroffene Patienten/Bewohner/Betreute zu schützen, gibt es das Recht, aber auch die Pflicht der Beschäftigten, auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Überlastungsanzeige.
  • Beschwerde bei der Interessensvertretung (etwa dem Betriebsrat): Beschäftigte können sich auch mit einer Beschwerde etwa an ihre Interessensvertretung wenden (vgl. z.B. § 85 BetrVG). Der Betriebsrat hat die Beschwerde entgegen zu nehmen und - wenn er sie für berechtigt hält - beim Arbeitgeber für Abhilfe zu sorgen.
  • Beschwerde beim Arbeitgeber und/oder bei der Aufsichtsbehörde: Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichend sind, können sie sich entsprechend bei ihrem Arbeitgeber beschweren (§ 17 ArbSchG). Wird der Beschwerde von Beschäftigten nicht abgeholfen, haben diese die Möglichkeit und das Recht, die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren (§ 17 Abs. 2 ArbSchG). Zuständig ist in Bremen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen Referat 45 – Arbeitsschutz, Technischer Verbraucherschutz, Eichwesen, Gentechnik bzw. das Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
  • Arbeitsverweigerung: Erfüllt der Arbeitgeber seine Schutzpflichten nicht, können Beschäftigte ihre Arbeit (insoweit) verweigern und behalten trotzdem ihren Vergütungsanspruch. Aber Vorsicht: Sollte ein Recht zur Arbeitsverweigerung aber im Einzelfall nicht bestehen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Beschäftigten (Abmahnung, Kündigung). Es sollte daher unbedingt vorher eine Beratung im Einzelfall eingeholt werden.
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Information zur Arbeitsorganisation und Arbeitszeit

1. Darf mein Arbeitgeber mich in anderen Stationen/Fachabteilungen/Bereichen einsetzen, als die, in denen ich normalerweise arbeite?

Grundsätzlich ja. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber ein Direktionsrecht, das unter anderem die Zuweisung auf eine andere Station, in einen anderen Bereich oder eine andere Fachabteilung umfasst. Etwas anderes gilt nur, wenn die Station, Fachabteilung oder der Bereich arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber konkret vereinbart ist. In diesen Fällen ist das Weisungsrecht Ihres Arbeitgebers eingeschränkt.

Dieser Weisungseinschränkung kann jedoch im Einzelfall Ihrer Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber entgegenstehen. Das bedeutet, dass Sie gegebenenfalls, trotz einer klaren Vereinbarung im Arbeitsvertrag, vorübergehend verpflichtet sein könnten, auf einer anderen Station oder in einer anderen Fachabteilung, einem anderen Bereich tätig zu sein. Ob eine Situation vorliegt, in der die Treuepflicht der Weisungseinschränkung entgegensteht, kann nur im Einzelfall eingeschätzt werden. Jedoch sind die Hürden hierfür als hoch anzusehen.

Wichtig ist zudem, dass es sich bei Einsätzen die länger als einen Monat andauern oder bei Zuweisungen in einen anderen Arbeitsbereich, der mit einer erheblichen Änderung der Zustände verbunden ist, im rechtlichen Sinn um eine Versetzung handeln kann. Dieser müsste dann der Betriebsrat zur Rechtmäßigkeit der Versetzung zustimmen. Das bedeutet: Sollten Sie länger als einen Monat an anderer Stelle eingesetzt werden, wenden Sie sich umgehend an Ihren Betriebsrat.

2. Gelten Besonderheiten in Bezug auf Bereiche, in denen ich keine Berufserfahrung besitze?

Im Grunde nicht, sofern der neue Einsatzort Ihrem vertraglichen Aufgabenprofil - beispielsweise als Altenpflegehelferin - entspricht. Es kann sich jedoch aus der Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers ergeben, dass Sie vor einem Einsatz auf einer bestimmten Station oder in einer Fachabteilung bzw. einem Bereich eine zusätzliche Schulung besuchen sollten.

3. Gibt es Besonderheiten zur kurzfristigen Dienstplanänderung/zum Rückruf aus dem Frei?

Nein, grundsätzlich gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen weiter. Einseitige kurzfristige Dienstplanänderungen oder ein Rückruf aus dem Frei sind wohl nur in besonderen Notfällen und Ausnahmesituationen zulässig.

Die Besonderheit in Zeiten der Corona-Pandemie ist lediglich, dass die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen dieser besonderen Umstände deutlich erhöht ist. Umstände dieser Art können beispielsweise sein: besonders hoher Ausfall des Personals oder ein Mehrbedarf an Personal, welche bei der Planung der Dienstzeiten nicht absehbar gewesen ist. Sollte eine solche Situation eintreten, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rückruf aus dem Frei oder eine Dienstplanänderung im Angesicht Ihrer Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber als rechtmäßig anzusehen ist. Wie bereits angeführt sind hieran jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Das Vorliegen von „normalen“ Personalengpässen und alleine die Tatsache der Pandemie reichen wohl nicht.

Liegen die besonderen Voraussetzungen aus der Treuepflicht nicht vor, kann ein Rückruf aus dem Frei nur mit Ihrem Einverständnis erfolgen, insbesondere wenn Ihnen der Dienstplan ausgehändigt oder unterschrieben worden ist. Das Unterschreiben des Dienstplanes gilt als Genehmigung dessen und ist damit grundsätzlich für den Arbeitgeber verbindlich. Bei Dienstplanänderung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- oder Personalrates zu wahren. Etwas anderes gilt auch nicht in Zeiten der Corona-Pandemie.

4. Darf meinen Arbeitgeber Minusstunden planen, wenn es derzeit nicht ausreichend zu tun gibt?

Grundsätzlich nicht. In dem Fall, in dem die Minusstunden nur darauf basieren, dass nicht genug Arbeit vorliegt, Sie aber ihre Arbeit angeboten haben, dürfen Ihnen die Stunden nicht als Minusstunden angerechnet werden. Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Betriebsrisiko und muss in diesen Fällen Ihre Stunden als geleistet behandeln, sogenannter Annahmeverzug.

Achtung: Besteht eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung hierzu oder ist ein Arbeitszeitkonto vereinbart, kann sich die Rechtslage anders darstellen.

5. Muss mein Arbeitgeber den Personalschlüssel in Pflegeheimen auch in Zeiten von Corona - wie sonst - beachten?

Das Land Bremen hat in seiner Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz geregelt, dass von dem geltenden Personalschlüssel aus wichtigem Grund befristet mit Zustimmung der Behörde abgewichen werden darf. Das Vorliegen der Corona-Pandemie kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände ein wichtiger Grund in diesem Sinn sein. Ob ein solcher Einzelfall wirklich vorliegt, prüft die zuständige Behörde.

6. Muss ich in meiner Freizeit zum Corona-Test?

Nein, auch das Weisungsrecht Ihres Arbeitgebers hat Grenzen. Der Arbeitgeber darf nicht in Ihre Freizeitgestaltung eingreifen, außer es liegen besondere betriebliche Gründe vor, welche in Anbetracht Ihrer Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Test während Ihrer Freizeit rechtfertigen würde. Dies ist dann im konkreten Einzelfall zu prüfen, aber wohl nur in absoluten Ausnahmefällen als zulässig anzusehen.

7. Muss ich auf Anordnung meines Arbeitgebers in der Einrichtung der stationären Pflege übernachten?

Nein, das Weisungsrecht Ihres Arbeitgebers hat Grenzen.

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Informationen zum Einkommen

1. Wann habe ich einen Anspruch auf die "Corona-Prämie"?

Ein Anspruch auf die "Corona-Prämie" besteht lediglich für Beschäftigte in Altenpflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten. Es handelt sich um eine Einmalzahlung. Für die Beschäftigten besteht der Anspruch direkt gegen die Pflegeeinrichtung, bei der sie beschäftigt sind.

Nach der gesetzlichen Regelung, nach der eine Corona-Prämie geleistet werden soll (§ 150a SGB XI), gilt folgendes: Anspruch haben Voll- und Teilzeitbeschäftigte, genauso wie Auszubildende sowie Bundesfreiwilligendienstleistende. Auch Beschäftigte, die über Werk- oder Dienstleistungsvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden, erhalten nach dem Gesetz die Prämie.

Zeitlich gesehen müssen die Beschäftigten für den Anspruch im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig gewesen sein.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Corona-Prämie.

2. Haben Pflegekräfte einen Anspruch auf eine Gefahrenzulage?

Wenn keine Regelung existiert, die eine solche Zulage vorsieht: nein. Es ist aber möglich, dass eine Gefahrenzulage etwa aufgrund eines Tarifvertrages gewährt wird. Dies ist z.B. im Bereich des TVöD der Fall. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine Grundlage für eine solche Zahlung existiert.

3. Darf mein Arbeitgeber mir verbieten, meine bisherige Nebentätigkeit weiter auszuüben?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn hierdurch die Beeinträchtigung seiner Interessen zu erwarten ist. Bei der Infektionsgefahr durch Corona ist dies wohl nur anzunehmen, wenn durch die Nebentätigkeit eine konkrete, nicht nur abstrakte Gefahr einer Infektion, entstehen würde. Anzunehmen wäre dies wohl, wenn die Nebentätigkeit zwingend den Kontakt mit nachweislich an Corona Infizierten mit sich bringt.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihre Nebentätigkeit dennoch untersagen, empfehlen wird Ihnen dringend sich rechtlich bei uns beraten zu lassen.

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  • Info-Flyer: Gesund bleiben in der Pandemie

    Tipps und Beratungsstellen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

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  • Infoblatt: Psychische Belastungsreaktion

    Hrsg. v. Solidarische Psycholog*innen Bremen

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Ausbildung in Corona-Zeiten AKB003_IconInfo

Die Pandemie sorgt auch unter Auszubildenden für Verunsicherung. Was Azubis in der aktuellen Krisen-Zeit wissen müssen.

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