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Kommentar: Mutterschutz – Was bringt das Gesetz für schwangere und stillende Frauen?

Das reformierte Mutterschutzgesetz ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Es soll dem Wandel der Arbeitswelt Rechnung tragen und der Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt in der besonders schutzwürdigen Lebensphase der Familiengründung entgegen wirken.

Das novellierte Mutterschutzgesetz soll einen umfassenden Schutz, mehr Transparenz und weniger Bürokratie beim Schutz schwangerer und stillender Frauen bei der Arbeit gewährleisten. Es folgt damit einem zeitgemäßen Leitbild: Mutterschutz soll nicht wie bisherig "behütend" sein, sondern gleichermaßen die Gesundheit von Mutter und Kind schützen, die berufliche Teilhabe fördern und die Selbstbestimmungskompetenz der Frau zur Geltung bringen.

Licht und Schatten

Alle erwerbstätigen Frauen, auch Schülerinnen und Studentinnen im Pflichtpraktikum sowie arbeitnehmerähnlich Selbstständige sind nun in den Mutterschutz eingeschlossen. Frauen, die ein behindertes Kind geboren haben, können eine längere Schutzfrist in Anspruch nehmen. Bei einer späten Fehlgeburt gilt ein verlängerter Kündigungsschutz. Das sind zweifellos Verbesserungen.
Und: Seit der Novellierung ist es nun auch nachzulesen, dass der Mutterschutz ein fester Bestandteil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist: Er muss systematisch bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG für jede Tätigkeit einbezogen werden. Es spielt keine Rolle, ob ein Arbeitsplatz aktuell mit Mann oder Frau, ob im fortpflanzungsfähigen Alter oder nicht, besetzt ist.

Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten

Das Gesetz sorgt aber auch für (neue) Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten zum Arbeitsschutz: Das Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wurde gelockert, um Frauen mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen. Schwangere und stillende Frauen in allen Branchen können – unter bestimmten Voraussetzungen – bis 22 Uhr eingesetzt werden, ebenso an Sonn- und Feiertagen. Eine Bedingung dafür ist, dass die schwangere oder stillende Frau sich ausdrücklich bereit erklärt. Das gilt auch für schwangere und stillende Auszubildende, wenn es "für Ausbildungszwecke erforderlich" ist und diese sich ausdrücklich bereit erklären.

Aus der Perspektive des Arbeitsschutzes und vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um das Arbeitszeitgesetz betrachtet wird hier jedoch auch ein Tabu gebrochen. Nirgends sonst können Beschäftigte darüber entscheiden, ob sie von Schutzregelungen ausgenommen werden möchten oder nicht. Hier muss ein Fragezeichen stehen: Wie "frei" sich eine Frau gegenüber ihrem Arbeitgeber bei der Einwilligung in die Arbeit am Abend oder am Wochenende fühlen kann ist von den Rahmenbedingungen abhängig.

Die Verantwortlichen und Akteuren des Arbeitsschutzes in den Betrieben und den Arbeitsschutzbehörden brauchen verlässliche Bewertungskriterien für den Schutz von Mutter und Kind. Irritierend und von den im Arbeitsschutz gebräuchlichen Begriffen abweichend bestimmt das Mutterschutzgesetz die "unverantwortbare Gefährdung" als auslösendes Kriterium für Schutzmaßnahmen. Gemeint ist eine Risiko-Folgen-Abschätzung, damit die Frau so weit als möglich an der Erwerbsarbeit teilhaben kann. Mit der Eröffnung von Selbstbestimmungsmöglichkeiten in Schwangerschaft und Stillzeit könnte dies jedoch auch so gedeutet werden, als könnten Verantwortlichkeiten verschoben und der Arbeitgeber von manchen seiner arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten entbunden werden.

Bis verbindliche Vorgaben zur Umsetzung des novellierten Gesetzes verfügbar sind, braucht es Zeit: Die Mutterschutzregeln als konkrete Vorgaben für Schutzmaßnahmen werden vom Ausschuss für Mutterschutz erarbeitet und haben dann den Rang der vom Arbeitsschutzgesetz geforderten Qualität als gesicherte Erkenntnisse für die Bestimmung von Schutzmaßnahmen. In vielen Fällen können Verantwortlichen und Fachleute in den Betrieben auf die Erkenntnisse und Vorgaben aus der Mutterschutzverordnung  zurückgreifen, die inhaltlich in das novellierte Mutterschutzgesetz integriert wurde.

Die Arbeitnehmerkammer Bremen setzt sich für ein zeitgemäßes Leitbild des Mutterschutzes ein: weitest gehende Teilhabe an Erwerbsarbeit bei größtmöglichem Schutz für schwangere und stillende Frauen. Das Umdenken im Mutterschutz war überfällig. Schwangerschaft und Geburt gehören zur Gesellschaft dazu. Sie sind also auch selbstverständlicher Bestandteil der Arbeitswelt, unter gesundheitsgerechten und sicheren Bedingungen für Mutter und Kind. Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen können, natürlich im Rahmen des Mutterschutzes, "ganz normal" ihrer Beschäftigung nachgehen: das muss als selbstverständlich in Organisation und Abläufe der Betriebe, Schulen und Universitäten einbezogen werden, wie das Mutterschutzgesetz vorschreibt.

Prekär Beschäftigte im Blick behalten

Das Mutterschutzgesetz kommt wie andere Arbeitsschutzvorschriften tendenziell eher Frauen in qualifizierter Berufstätigkeit und einer guten Position auf dem Arbeitsmarkt entgegen, die ihre Interessen gut vertreten können und, tariflich abgesichert,  in Unternehmen mit einer betrieblichen Interessenvertretung arbeiten. Schwangere Frauen in prekärer Beschäftigung mit ohnehin meist niedrigerem Niveau des Arbeits- und Gesundheitsschutzes können absehbar leichter unter Druck geraten und sich auf belastende Arbeitsbedingungen einlassen. Die Qualität des Mutterschutzes wird davon abhängen, dass und wie die Rechtslage von den Schwangeren wahrgenommen und wie sie von den betrieblichen Akteurinnen und Akteuren aufgefasst und in die eigene Praxis integriert wird. Mit der Familiengründung darf nicht die Verschlechterung beruflicher und sozialer Chancen von Frauen eingeleitet werden. Im Interesse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geht es darum, sich für eine betriebliche Praxis im Sinne der erklärten Ziele und des neuen Leitbildes einzusetzen. Darum trägt die Arbeitnehmerkammer dazu bei, Informationen über Ziele und Inhalt des neuen Mutterschutzgesetzes zu verbreiten und den Dialog zwischen den Betroffenen, den Verantwortlichen und Fachleuten zu befördern.