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- zu befristeten Arbeitsverhältnissen
Foto: Fotolia/Andrey Popov
Ohne sogenannten Sachgrund höchstens zwei Jahre. Und grundsätzlich sowieso nur, wenn Sie neu eingestellt werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann bis zu dreimal verlängert werden. Verlängerungen darüber hinaus sind nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei neu gegründeten Unternehmen, unter Umständen bei älteren Beschäftigten oder durch Tarifvertrag.
Sachgründe für eine befristete Beschäftigung sind zum Beispiel Elternzeitvertretung oder Projektarbeit. Solch ein Vertrag kann mehr als dreimal verlängert werden. Der Grund muss nicht immer derselbe sein und er muss im Vertrag nicht ausdrücklich benannt werden.
Ja, etwa, wenn eine sachgrundlose Befristung nicht (mehr) möglich ist und tatsächlich kein Grund für die Befristung vorliegt – wenn Sie zum Beispiel als Vertretung beschäftigt werden, aber de facto niemanden vertreten. In solchen Fällen gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dazu müssen Sie allerdings innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erhoben haben.
In unserer Reihe Ihr Recht – einfach erklärt gibt es auch Infoveranstaltungen zum Thema Befristungen.
Weitere Infos zu befristeten Arbeitsverhältnissen.
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